Ein gekaufter Artikel kann nur bezahlt werden, wenn Sie eine Zahlungsaufforderung von Ihrem Verkäufer erhalten haben. Der Verkäufer hat nach Abschluss des Verkaufs 7 Tage Zeit, um die Zahlungsaufforderung zu senden.
Solange Sie die Zahlungsaufforderung nicht erhalten haben, bleibt die Transaktion auf der Registerkarte "Auf Rechnung warten". Wenn Sie auf "Zahlungsaufforderung anfordern" klicken, teilen Sie Ihrem Verkäufer mit, dass Sie ihn bezahlen möchten.

Nach Ablauf der 7-Tage-Frist empfehlen wir Ihnen, den Verkäufer über den Nachrichtendienst der Website zu kontaktieren.
Wenn er Ihnen nach 7 Tagen nicht geantwortet hat, eröffnen Sie ein Streitverfahren.

Die Eröffnung eines Streitfalls erfolgt standardmäßig für die gesamte Zahlungsaufforderung (alle Objekte in dieser Zahlungsaufforderung werden ausgewählt). Wenn sich Ihr Streitfall nicht auf alle Objekte einer Zahlungsaufforderung bezieht, können Sie diese natürlich auch abwählen.

Um einen Vermittlungsversuch zu eröffnen

  1. Öffnen Sie "Meine Käufe"
  2. Suchen Sie die Zahlungsaufforderung, die mit dem Gegenstand (oder den Gegenständen) verbunden ist, für den Sie einen Streitfall eröffnen möchten, klicken Sie neben dieser Zahlungsaufforderung auf "Mehr
  3. Klicken Sie auf "Einen Vermittlungsversuch eröffnen
  4. Eine neue Seite wird angezeigt. Standardmäßig wählt das System alle Objekte aus, die mit der Zahlungsaufforderung verknüpft sind. Behalten Sie nur den oder die Gegenstände bei, für die Sie einen Rechtsstreit eröffnen möchten, und entfernen Sie die Häkchen bei den anderen.
  5. Wählen Sie im Dropdown-Menü unter „Streitgegenstand“ als Streitgegenstand "Verkäufer antwortet nicht“ aus
  6. Geben Sie eine kurze Erläuterung und, falls erforderlich, ein oder mehrere Bilder hinzu
  7. Klicken Sie auf "Den Vermittlungsversuch öffnen"

Sollte der Verkäufer nach sieben Tagen noch immer nicht geantwortet haben, können Sie den Verkauf als storniert betrachten und ihn archivieren.
Sie können bis maximal 90 Tage nach Auktionsschluss einen Vermittlungsversuch öffnen.